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Allgemeine Mietbedingungen

§1 Voraussetzung der Vermietung

Der Mieter oder der von ihm gestellte Fahrer muss im Besitz eines gültigen Personalausweises und einer gültigen Fahrerlaubnis sein und diese Papiere auf Verlangen dem Vermieter vorlegen. Einer dritten Person, die das Mietfahrzeug abholt, ist ein Auftragsschreiben zur Aushändigung an den Vermieter mitzugeben. Der Mieter hat sich über die rechtlichen Vorschriften betreffend des Mitführen von Anhängern zu informieren und diese einzuhalten. Dem Mieter ist es untersagt, das Mietfahrzeug dritten Personen zu überlassen, ausgenommen Familienangehörige sowie Mitarbeiter des Mieters.

§2 Vermietung für Fahrten in das Ausland

Fahrten ins Ausland dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters vorgenommen werden. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter für das Mietfahrzeug auf seine Kosten eine Vollkasko-Versicherung abzuschließen oder einen dem Wert des Mietfahrzeuges entsprechenden Geldbetrag als Sicherheit zu hinterlegen.

§3 Vorbestellung

Bei Vorbestellungen von Fahrzeugen, die im Falle mündlicher bzw. telefonischer Vereinbarung einer schriftlichen Bestätigung des Vermieters nicht bedürfen, besteht keine Haftung des Vermieters, wenn das vorbestellte Fahrzeug zum vereinbarten Abholtermin nicht einsatzfähig sein sollte. Der Vermieter braucht ein vorbestelltes Fahrzeug nicht länger als 1 Stunde nach dem vereinbarten Abholzeitpunkt bereitzuhalten. Der Besteller ist verpflichtet, dem Vermieter jeglichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch Nichtabholung des vorbestellten Fahrzeuges entsteht. Mindestens ist eine Tagesmiete für das bestellte Fahrzeug zu zahlen.

§4 Übernahme des Mietfahrzeuges

Das gemietete Fahrzeug ist bei dem Vermieter innerhalb der Geschäftszeiten zu übernehmen. Mit der Übernahme erkennt der Mieter an, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem, fahrbereitem, sauberem und mangelfreiem Zustand befindet, und dass das Zubehör sowie die Fahrzeugpapiere einschließlich der grünen Versicherungskarte vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand sind.

§5 Mietzeit

Die Miete beginnt und endet im Betrieb des Vermieters bzw. an anderen vom Vermieter festgesetzten Stationen, Orten oder Adressen. Jeder angefangene Kalendertag wird als voller Tag berechnet. Vor Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Bei Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ohne die Zustimmung des Vermieters hat der Mieter eine Vertragsstrafe von 31,00 EUR zu zahlen, sowie für jeden angefangenen Tag der Mietzeitüberschreitung die Tagesmiete für das jeweilige Mietfahrzeug. Ferner ist der Vermieter bei Überschreitung der vereinbarten Mietzeit berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters wieder in seinen Besitz zu nehmen oder durch Dritte in Besitz nehmen zu lassen. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Mietfahrzeug auf Kosten des Mieters zu verschaffen. Im Weiteren haftet der Mieter für alle nach Ablauf der Mietzeit eingetretenen Haftpflicht- und Kaskoschäden, sofern er vorher keine Zustimmung des Vermieters eingeholt hat. Nach Beendigung des Mietvertrages ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als 2 Wochen im Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann.

§6 Sorgfaltspflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet das Mietfahrzeug pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Insbesondere hat der Mieter ständig die Verkehrs- und Betriebssicherheit (Reifendruck, Beleuchtungseinrichtung, Bremsfunktion) des Mietfahrzeuges zu überprüfen. Bei etwaigen zur Wiederherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit erforderlichen werdenden Notreparaturen ist zuvor das Einverständnis des Vermieters einzuholen. Andernfalls trägt der Vermieter die Kosten nur für solche Reparaturen, die zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Mietfahrzeugs unerlässlich waren. Weitergehende Anwendungsersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Bei Reifenschäden wird seitens des Vermieters grundsätzlich kein Ersatz der zur Beseitigung aufgewandten Kosten geleistet. Für die Ladungssicherung ist der Mieter verantwortlich. Der Mieter hat ferner für eine ordnungsgemäße Sicherung des Mietfahrzeugs gegen Diebstahl Sorge zu tragen und das Fahrzeug in einer Garage oder an einem in sonstiger Weise gesicherten Platz abzustellen. Bei Betriebsunfähigkeit des Fahrzeugs auf freier Strecke sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung und Bewachung des Anhängers zu treffen. Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter unverzüglich die Polizei sowie den Vermieter zu benachrichtigen. Zeugen und alle sonstigen Beweismittel sind zu sichern. Der Mieter ist verpflichtet bei Unfällen dem Vermieter, der Versicherung sowie der Polizei alle Auskünfte zu geben, die zur Aufklärung des Unfallhergangs erforderlich sind. Dem Mieter ist untersagt ein Schuldanerkenntnis abzugeben (Gefährdung des Versicherungsschutzes). Dem Mieter ist nicht gestattet: Die aktive Teilnahme an Motorsport- Veranstaltungen, Fahrten ins Ausland, es sei denn, der Vermieter hat schriftlich zugestimmt, die Mitnahme von Waren, Wertpapieren oder Geld ohne gültige Begleitpapiere. Der Tachometer ist plombiert. Bei Ausfall des Tachos ist sofort der Vermieter zu verständigen. Bei Nichteinhaltung der Informationspflicht und bei der Verletzung der Plombe ist der Vermieter berechtigt, von einer Fahrleistung von 600 km pro Tag ohne Nachweis auszugehen.

§7 Versicherungsschutz

Das Mietfahrzeug ist durch den Vermieter gegen Haftpflichtschäden versichert. Bei Auslandsfahrten kann gem.§2 dieser Bedingung der Vermieter verlangen, dass der Mieter auf seine Kosten eine Vollkasko- Versicherung abschließt. Bei Haftpflichtschäden im angekoppelten Zustand haftet stets der Versicherer des Zugfahrzeuges. Der Mietgegenstand ist Teilkasko versichert. Der Mieter haftet im Schadensfalle in höhe von EUR 153 ,- Selbstbeteiligung. Der Mieter ist bei Schaden am Fahrzeug bis zum Neupreis haftbar. Bei vereinbartem Ausschluss der Selbstbeteiligung keine Haftung des Mieters für den Fahrzeugschaden. Wertminderung und Mietausfall. Der Mieter haftet jedoch immer für Schäden an LKW- Planen und -Aufbauten und für alle entstandenen Schäden bei Unfallverursachung durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Trunkenheit, Unfallflucht und bei Zuwiderhandlung gegen Bestimmung des Mietvertrages in voller Höhe. Der Mieter haftet bei Alkoholmissbrauch für sämtliche Schäden in unbeschränkter Höhe.

§8 Rückgabe des Fahrzeuges

Die Rückgabe des Fahrzeuges ist nur während der normalen Geschäftszeitenmöglich. Nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit hat der Mieter binnen der Geschäftszeiten der Miet- Agentur das Mietfahrzeug nebst Zubehör und Fahrzeugpapieren in einwandfreiem Zustand dem Vermieter wieder zu übergeben. Das Fahrzeug ist in dem Zustand zurückzugeben, wie es übernommen wurde. Insbesondere gilt dies für die Menge des Tankinhaltes. Etwaige während der Mietzeit aufgetretene Schäden am Fahrzeug, dessen Zubehör oder den Fahrzeugpapieren sind – ebenso bei Verlust – dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter haftet für alle Schäden, die infolge von Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sowie durch außergewöhnliche Abnutzung an dem Mietfahrzeug entstanden sind sowie für die hierdurch bedingten Reparaturkosten, die eingetretene Wertminderung und die Kosten etwaiger Gutachten und er Rechtsberatung. Die Rückgabe des Mietfahrzeuges wird durch die Mietagentur oder deren Beauftragten schriftlich mit Datum und Zeitangabe auf dem Original des Mietvertrages sowie dessen Kopie quittiert.

§9 Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters, die infolge einer während der Mietzeit eingetretenen Verkehrsunsicherheit oder Betriebsunfähigkeit des Mietfahrzeuges entstanden sind. Die Haftung des Vermieters außer Vertragsverletzung oder Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen.

§10 Zahlung

Der Mietpreis ist grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Abholung des Mietfahrzeuges in bar zu entrichten. Bei Verlängerung der Mietzeit nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter ist der nachzuberechnende Mietpreis bei Rückgabe des Mietfahrzeuges sofort in bar zu bezahlen. Alle Rechnungsbeiträge sind ohne Abzug zu zahlen. Sämtliche Mieter, Fahrer und gesamtschuldnerische Bürgen des Mietvertrages haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des Vertrages. Der Berechnung der km werden allein die km- Zahlen das Tachometers zugrunde gelegt. Wurde dieser defekt, so steht dem Vermieter unwiderruflich an. Die Mietwagenkosten sind sofort fällig. Tritt Zahlungsverzug ein, so wird für jede Mahnung eine Mahngebühr zuzüglich Verzugszinsen 1% pro Monat berechnet. Bei Verlust der Fahrzeugpapiere werden die tatsächlichen Wiederbeschaffungskosten berechnet.

§11 Nebenabreden oder Ergänzung

Nebenabreden oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Der Mieter erklärt sich mit der Speicherung seiner Daten einverstanden.

§12 Die Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit

einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Text in deutscher Sprache maßgebend. Es gilt deutsches Recht.

§13 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Der Mieter kann mit einer Gegenforderung weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

§14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt der Sitz des Vermieters.

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